– Reaktivierung des „Wasserwerks Neidinger Mühle“ kommt gut voran
Die gegenwärtig für unsere Region extreme Hitze und nur gelegentlicher Regen von eher kurzer Dauer belasten Menschen, Tiere und Pflanzen gleichermaßen. Flüsse führen weniger Wasser, der Grundwasserspiegel sinkt, Böden trocknen aus und die Wasserknappheit nimmt zu. Es ist deshalb angesagt, Wasser zu sparen. Dazu ruft auch der Zweckverband Wasserversorgung Hohenberggruppe in einem Schreiben an seine Mitgliedsgemeinden und in einer Pressemitteilung auf. Weil aber die Situation „Wasserknappheit“ aufgrund der Klimaveränderung in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufploppte, möchte die Hohenberggruppe die Sicherheit bei der Wasserversorgung deutlich stärken. Dafür wird bekanntlich die Neidinger Mühle im Donautal reaktiviert. Die Bauarbeiten sind voll im Gange.
Auch der Zweckverband Wasserversorgung Hohenberggruppe nimmt die aktuelle Situation zum Anlass und bittet um einen verantwortungsvollen Umgang mit Trinkwasser. Die anhaltend trockene Witterung der vergangenen Wochen und Monate sowie die zuletzt hohen Temperaturen führen zu einem deutlich erhöhten Trinkwasserverbrauch. Gleichzeitig bleiben die für eine nachhaltige Erholung der Grundwasserressourcen erforderlichen Niederschläge bislang weitgehend aus.
Zwar konnte die Versorgung der angeschlossenen Städte und Gemeinden laut einer Pressemitteilung der Hohenberggruppe bislang jederzeit sichergestellt werden. Dennoch beobachten die Verantwortlichen insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden sehr hohe Verbrauchsspitzen, welche die Gewinnungs-, Förder- und Speicherkapazitäten zunehmend beanspruchen. Kurzfristige Regenereignisse führten hierbei lediglich zu einer vorübergehenden Entspannung und ersetzen keine länger anhaltenden Niederschlagsphasen, die für eine neue Grundwasserbildung aber dringend notwendig wären.
In einem persönlichen Schreiben an die Mitgliedskommunen der Hohenberggruppe appelliert der Verbandsvorsitzende Frank Schroft zum umsichtigen Umgang mit Trinkwasser, insbesondere möchte er alle Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden, aber auch deren Bürger sensibilisieren. Dazu zählen insbesondere:
▪ die Einstellung oder zeitweise Außerbetriebnahme öffentlicher Brunnenanlagen, soweit diese mit Trinkwasser gespeist werden,
▪ der Verzicht auf Löschübungen der Feuerwehr, sofern diese nicht zwingend erforderlich sind,
▪ die Einschränkung oder Aussetzung der Bewässerung öffentlicher Sport-, Tennis- und Freizeitanlagen,
▪ die Reduzierung der Bewässerung öffentlicher Grünflächen, Pflanzbeete und sonstiger kommunaler Anlagen auf das unbedingt notwendige Maß,
▪ die Sensibilisierung örtlicher Vereine, Verbände und privater Einrichtungen hinsichtlich eines sparsamen Umgangs mit Trinkwasser,
▪ die Kontaktaufnahme mit Betreibern von Hallen- und Freibädern mit der Bitte, den Einsatz von Frischwasser auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken,
▪ die Information der Bevölkerung über die kommunalen Informationskanäle mit der Bitte, auf nicht zwingend notwendige Wasserverbräuche – beispielsweise die Bewässerung von Rasenflächen, das Befüllen privater Pools oder sonstige wasserintensive Nutzungen – möglichst zu verzichten.
Der Zweckverband Wasserversorgung Hohenberggruppe legt großen Wert auf eine Versorgungssicherheit seiner 28 Mitgliedskommunen und den hier lebenden, über 100.000 Menschen. Dafür investiert der Zweckverband seit Jahren viele Millionen Euro. Die Bürgerinnen und Bürger in allen Verbandsgemeinden sollen zu jederzeit den Wasserhahn aufdrehen können und es kommt Wasser. Nicht zu vergessen die Feuerwehren, denen 24/7 ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen sollte. Das, obgleich die Wasserabnahme, wie zu beobachten ist, seit vielen Jahren ansteigt. Waren es im Jahre 2012 noch knapp 2,6 Millionen Kubikmeter, so summierte sich der Wasserverbrauch im vergangenen Jahr auf 3,4 Millionen Kubikmeter; Tendenz weiter steigend.
Kausal dafür sind die wärmeren Sommermonate, weniger Regen und deshalb deutlich längere Trockenperioden. So manche Verbandskommune kann dann spürbar weniger Eigenwasser zapfen und die Nachfrage nach Wasser aus dem großen Netz der Hohenberggruppe wächst. Tatsächlich gab es 2025 einen kritischen Tag, an dem die Versorgungssicherheit nicht nur an, sondern erstmals über ihre Grenzen des Wasserdargebots stieß, wie Zweckverbands-Geschäftsführer Christian Berger bei der Verbandsversammlung (wir berichteten ausführlich) aufzeigte: Es war der 29. Juni, als 13.447 Kubikmeter Wasser gezogen wurden. Dieser eine Tag konnte dank Volllast und noch weitgehend gefüllter Hochbehälter gemeistert werden, mehrere solcher Tage in Folge sollte es jedoch nicht geben.
Viele Schritte sind von der Hohenberggruppe bereits gegangen oder eingeleitet, weitere vorgesehen, um die Wasserversorgung stets zu gewährleisten. So wurde im Juli 2023 das neue Wasserwerk Beuron-Langenbrunn in Betrieb genommen. Aktuell läuft die Reaktivierung des Wasserwerks „Neidinger Mühle“, welches auf Basis eines 2011 erstellten Strukturgutachtens im Jahre 2015 stillgelegt worden war. Die damals gemachten Vorhersagen erwiesen sich jedoch als Fehlprognose. Denn der Wasserbedarf ging, wie oben bereits erwähnt, nicht zurück, sondern stieg merklich an. Weil die Hohenberggruppe für die Anlage bei Neidingen im Donautal aber noch immer die Wasserrechte von 70 Liter pro Sekunde besitzt, beschloss die Verbandsversammlung 2025, diese Quelle wieder zu nutzen und somit das Wasserdargebot merklich zu erhöhen. Gegenwärtig wird das Bauwerk tiefgreifend saniert – sowohl baulich als auch technisch. Das kostet viel Geld. Unter dem Strich summieren sich die Investitionen für ein hochmodernes Wasserwerk „Neidinger Mühle“ auf 7,562 Millionen Euro. Hierfür erhalten die Verbandskommunen einen Zuschuss durch das Land Baden-Württemberg in Höhe von netto 2,781 Millionen Euro – so die Zahlen bei der Verbandsversammlung im März 2026. Jedoch kommt für die Sanierung des Haupthochbehälters Stetten im Zuge der Reaktivierung des Wasserwerks Neidinger Mühle eine weitere Million Euro hinzu.
Modernisiert wird überdies auch das Wasserwerk Hammer im Bäratal. Eine zeitgemäße und effiziente Pumpentechnik wird hier realisiert. Das ist dann ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Die Kosten dafür belaufen sich auf rund 2,5 Mio. Euro. Aber auch hier liegt dem Zweckverband ein Förderbescheid in Höhe von 676.000 Euro vor.
Wasserentnahmeverbote aufgrund anhaltender Trockenheit
Die anhaltend niederschlagsarme Witterung sowie die hohen Temperaturen der vergangenen Wochen haben in der Region zu einer ausgeprägten Niedrigwassersituation geführt. Geringe Abflüsse in Bächen, Flüssen und Seen sowie sinkende Grundwasserstände sind die Folge.
In Verbindung mit der sommerlichen Witterung steigen die Wassertemperaturen, während die Sauerstoffgehalte in den Fließgewässern sinken. Die Gewässerökosysteme geraten dadurch zunehmend unter Druck. Eine kurzfristige Entspannung der Situation ist derzeit nicht absehbar.
Vor diesem Hintergrund haben die Landratsämter der Landkreise Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Zollernalbkreis und Sigmaringen ihr Vorgehen abgestimmt und beschlossen, entsprechende Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des Gemeingebrauchs zu erlassen. Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren und die Gewässer als Lebensraum zu schützen.
Die Allgemeinverfügungen im Landkreis Tuttlingen tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2026.
Die Regelung umfasst insbesondere:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 20 WG (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an allen öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Tuttlingen bis zum 30. September 2026 untersagt.
- wasserrechtliche Erlaubnisse des Landratsamts Tuttlingen, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Landkreis Tuttlingen zulassen, werden für die Dauer der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung vorläufig untersagt. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
- Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Auch geringe Entnahmemengen können in der aktuellen Situation in ihrer Summenwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und sind daher nicht mehr zulässig.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises abrufbar.
Aktuelle Informationen zur Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg stellt das Niedrigwasserinformationszentrum (NIZ) bereit: https://niz.baden-wuerttemberg.de/
Die Landkreise appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen und den Verbrauch – insbesondere auch von Trinkwasser – auf das notwendige Maß zu beschränken.
Am Mittwoch, den 24.06.2026 findet um 19:00 Uhr eine öffentliche Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Folgende Tagesordnung ist hierfür vorgesehen:
TAGESORDNUNG
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TOP 1 |
1. Teiländerung des Bebauungsplans „Erweiterung Eschle I“ - Billigung des Planentwurfs und Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung |
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TOP 2 |
- Anpassung der Entgelte für die Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2026/2027 |
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TOP 3 |
Neuvergabe des Leitungsrechts für das kommunale Breitbandnetz Beauftragung der Kanzlei iuscomm zur Durchführung des Auswahlverfahrens |
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TOP 4 |
- Durchführung einer sicherheitstechnischen Hauptinspektion der gemeindlichen Spielplätze nach DIN EN 1176 |
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TOP 5 |
Bekanntmachungen / Verschiedenes |
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TOP 6 |
Bürgerfrageviertelstunde |
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TOP 7 |
Fragen aus dem Gemeinderat |
Im Anschluss der öffentlichen Sitzung findet noch eine nicht öffentliche Sitzung statt.
Zur Teilnahme an der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist die Bevölkerung recht herzlich eingeladen.
gez. Morris Stoupal
Bürgermeister
Die Gemeinde Bärenthal informiert über die Ergebnisse der aktuellen Trinkwasseruntersuchung, die am 01. Juni 2026 durch das akkreditierte Labor Eurofins Institut Jäger GmbH durchgeführt wurde.
Die Probe wurde im Kindergarten St. Michael entnommen und gemäß den Vorgaben der Trinkwasserverordnung untersucht. Dabei wurden sowohl mikrobiologische als auch physikalisch-chemische Parameter überprüft.
Das Ergebnis ist erfreulich: Sämtliche untersuchten Werte liegen innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Insbesondere wurden keine Escherichia coli, Enterokokken oder coliformen Bakterien nachgewiesen. Auch bei den weiteren untersuchten Parametern wie pH-Wert, Trübung, Geruch, Färbung und Leitfähigkeit ergaben sich keinerlei Auffälligkeiten.
Das Trinkwasser der Gemeinde Bärenthal erfüllt somit uneingeschränkt die Anforderungen der aktuellen Trinkwasserverordnung und kann weiterhin in gewohnt hoher Qualität genutzt werden.
Die Gemeinde legt großen Wert auf eine sichere und zuverlässige Trinkwasserversorgung. Regelmäßige Untersuchungen durch unabhängige Fachlabore stellen sicher, dass die hohe Wasserqualität dauerhaft gewährleistet bleibt.
Der vollständige Bericht kann unter https://wasserportal.info [externer Link] eingesehen werden.
Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger die für Personalausweise und Reisepässe erforderlichen biometrischen Lichtbilder direkt im Rathaus erfassen lassen. Hierfür steht das neue PointID-Aufnahmesystem der Bundesdruckerei zur Verfügung.
Mit der Inbetriebnahme des Systems geht die Gemeinde Bärenthal einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürgerfreundlichkeit. Die erforderlichen Lichtbilder werden direkt bei der Antragstellung aufgenommen und digital in den Ausweisantrag übernommen. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht und die Sicherheit bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten erhöht.
Für die digitale Lichtbilderfassung wird eine Gebühr von 6,00 Euro erhoben. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr derzeit ausschließlich in bar entrichtet werden kann. Die Kosten werden in voller Höhe an die Bundesdruckerei weitergeleitet.
Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um klassische Passbilder zum Mitnehmen. Das Lichtbild wird ausschließlich für die Beantragung des jeweiligen Ausweisdokuments erstellt und direkt digital verarbeitet.
Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, das erforderliche Lichtbild bei einem zertifizierten Fotografen oder einem anderen zugelassenen Fotodienstleister anfertigen zu lassen. Hierfür erhalten Sie einen QR-Code, über den das Lichtbild bei der Antragstellung im Rathaus digital abgerufen werden kann.
Das PointID-System kann grundsätzlich von Personen jeden Alters genutzt werden. Bei Säuglingen und sehr jungen Kindern kann die Aufnahme jedoch erschwert sein. In diesen Fällen empfiehlt sich gegebenenfalls die vorherige Erstellung des Lichtbildes bei einem zertifizierten Fotodienstleister.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne unter 07466/230 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Bildquelle: Bundesdruckerei GmbH
Klimafitte Wälder im Landkreis Tuttlingen
Seit 2023 nimmt die Gemeinde Bärenthal an der Bundesförderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teil. Ziel des Programms ist es, die kommunalen Wälder an die Folgen des Klimawandels anzupassen und zugleich ihre ökologische Qualität zu sichern und weiterzuentwickeln. Angesichts zunehmender klimatischer Belastungen sowie stark gestiegener Kosten für Waldpflege, Wiederbewaldung und Pflanzmaterial unterstützt der Bund die Kommunen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen.
Ein Bestandteil der Förderung ist der gezielte Erhalt von Habitatbäumen. Dabei handelt es sich um besonders wertvolle, häufig alte, höhlen- oder totholzreiche sowie bereits abgestorbene Bäume, die als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten dienen. Diese Bäume sind mit roten Wellenlinien markiert und verbleiben dauerhaft im Wald.
Ein weiterer zentraler Baustein ist die Ausweisung von Prozessschutzflächen (auch „Stilllegungsflächen“ genannt) auf fünf Prozent der kommunalen Waldfläche. Die Außengrenzen dieser Flächen sind mit Doppellinien und den nach außen gerichteten Buchstaben „SL“ gekennzeichnet. In den Stilllegungsflächen wird für zwanzig Jahre auf eine forstliche Nutzung verzichtet, um natürliche Entwicklungsprozesse zu ermöglichen und ökologisch wertvolle Waldstrukturen zu erhalten.
Mit den Stilllegungsflächen sind verbindliche Rahmenbedingungen verbunden. Innerhalb dieser Flächen sind neben forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch weitere Eingriffe in die Vegetation nicht zulässig. Hierzu zählen insbesondere das Freischneiden oder Mulchen von Wegen oder Erholungseinrichtungen, jagdbetriebliche Eingriffe in die Vegetation sowie das Befahren von Rückegassen. Zulässig bleiben ausschließlich naturschutzfachlich erforderliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherung bei konkret festgestellter Gefährdung.
Offiziell ausgewiesene Wanderwege, wichtige Forstwege sowie sämtliche Erholungseinrichtungen wurden vorab vollständig herauskartiert und liegen in der Regel außerhalb der Stilllegungsflächen. Die Pflege und Nutzung der Wege ist somit weiterhin möglich. Vom eigenständigen Freischneiden oder Anlegen nicht offiziell ausgewiesener Wege bitten wir abzusehen. Entsprechende Maßnahmen stehen weder im Einklang mit den Fördervorgaben noch mit den Eigentumsverhältnissen und beeinträchtigen darüber hinaus die natürliche Entwicklung der Stilllegungsflächen.
Die Einhaltung der Förderbedingungen wird im Rahmen von unabhängigen Kontrollen überprüft. Festgestellte Abweichungen können zu förderrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Rückforderungen der Fördermittel führen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen Cathrine Heeder (SGL Klimaangepasstes Waldmanagement und Waldnaturschutz; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / 0173 7433 873) oder Johannes Mayer (Forstrevierleiter; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / 0162 2903 871) als Ansprechpartner zur Verfügung.

Im Rahmen der regelmäßigen amtlichen Eigenkontrolle wurde am 5. Mai 2026 eine Abwasserprobe am Ablauf der Sammelkläranlage Bärenthal entnommen und durch ein akkreditiertes Fachlabor untersucht. Die Ergebnisse bestätigen erneut die gute Reinigungsleistung der Kläranlage.
Bei der Untersuchung wurden verschiedene Parameter zur Beurteilung der Wasserqualität analysiert. Der chemische Sauerstoffbedarf (CSB), ein wichtiger Indikator für die Belastung des Wassers mit organischen Stoffen, lag bei 21 mg/l. Auch die gemessenen Stickstoff- und Phosphorwerte bewegten sich auf einem niedrigen Niveau. Der Gesamtphosphorgehalt betrug lediglich 0,39 mg/l, während für den gebundenen Gesamtstickstoff ein Wert von 6,4 mg/l festgestellt wurde.
Darüber hinaus wurden unauffällige Werte bei Geruch, Färbung und Trübung festgestellt. Der gemessene pH-Wert von 7,2 zeigt ebenfalls, dass sich das gereinigte Abwasser in einem neutralen Bereich befindet.
Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass die Kläranlage Bärenthal ihre Aufgabe zuverlässig erfüllt und das anfallende Abwasser wirksam reinigt, bevor es in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt wird. Die regelmäßigen Kontrollen dienen dem Schutz von Gewässern und Umwelt sowie der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs.
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) schreibt hiermit das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022.
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
Einzelheiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen.
1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) als Baustoffe
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen.
Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z. B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion ist deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.
Mit Ausnahme der Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.
Der Einsatz von auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
Die Kombination von Holz mit dem traditionsreichen, wie zukunftsweisenden Baustoff Lehm wird im ELR positiv bewertet.
2. EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle beihilferelevanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro.
In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit nachwachsenden Rohstoffen in der Tragwerkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich.
Die Fördersätze gelten sowohl bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
3. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.
Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch:
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Umnutzungen leerstehender Gebäude
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Aufstockungen von Bestandsgebäuden
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umfassende Modernisierungen
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innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern
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die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten).
Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten.
Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken.
Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei.
Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert.
Daher wird auch im Programmjahr 2027 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten.
Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des „Schwammdorf“-Konzepts, möglich.
Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen.
4. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden.
Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Bausteine der Grundversorgung.
Zur Grundversorgung zählen besonders auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote.
Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist maßgeblich, welche Angebote es bereits vor Ort gibt.
Das ELR unterstützt hier Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen.
Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
5. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Unternehmen unter 100 Mitarbeiter unterstützt werden.
Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert.
Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.
Auch die (Nach-)Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
6. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser, werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen.
Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden.
Die reguläre Zuwendung beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit überwiegend auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (Anbauten).
Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
7. Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt).
Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäuden und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte zur Belebung der Ortskerne beitragen.
Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise (z. B. mit Dach-/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zunehmend eine Herausforderung dar.
Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte Nutzungen zu öffnen.
Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleichzeitig ihre Bedeutung für die Gemeinschaft zu bewahren.
Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen.
Deshalb soll ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
In den kommenden Jahren steht in vielen Gemeinden des Ländlichen Raums in den Einfamilienhausgebieten der 1960er- und 70er-Jahre ein Generationenwechsel an.
Dieser kann nur gelingen, wenn eine zeitgemäße Modernisierung der Bausubstanz erfolgt.
Das ELR unterstützt diesen Prozess aktiv.
8. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2027 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen.
Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte.
Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.
Es können grundsätzlich nur Einzelprojekte beantragt werden, deren bauliche Umsetzung 2027 beginnt.
Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags.
Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht.
Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.
Weitere Informationen und Fristen
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter folgender Internetadresse abrufbar:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2026 einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln.
Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 28. August 2026 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.
Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.
Die Informationen zu den berücksichtigten Vorhaben werden am Tag der Programmentscheidung an das im Antragsformular genannte kommunale Sammelpostfach oder die allgemeine Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! versandt.
Anlagen
Quelle: Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027.
Mit Pressemitteilung vom 30. März 2026 hat das Regierungspräsidium Tübingen über die im Jahr 2026 geplanten Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen in der Region Neckar-Alb informiert.
Bestandteil dieser Vorhaben ist die Fahrbahndeckenerneuerung im Zuge der L 433 von der Kreisgrenze Tuttlingen/ Zollernalbkreis bei Egesheim bis Nusplingen, sowie im Zuge der L 440 von der Kreisgrenze Tuttlingen/ Zollernalbkreis nördlich von Bärenthal bis zur Einmündung in die L 433.
Es ist geplant mit diesen Arbeiten Mitte Juni 2026 zu beginnen. Die Maßnahme findet unter Vollsperrung der Landesstraßen statt. Für die Sanierung der in der Summe gut 3,6 Kilometer langen Strecken sind Kosten von rund 1,0 Millionen Euro angesetzt.
Im Zuge der Fahrbahndeckenerneuerung wird auch ein ca. 120 m langer Radwegeabschnitt auf Höhe der Kreisgrenze Tuttlingen/ Zolleralb entlang der L 440 saniert. Ziel ist es die Arbeiten Anfang August 2026 abzuschließen.
Weitere Informationen zur Baumaßnahme sowie die tatsächlichen Zeiträume der Sperrung gibt das Regierungspräsidium in einer gesonderten Pressemitteilung rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten bekannt.
Aktuelle Informationen über Straßenbaustellen im Land können Interessierte auf der Internetseite der Straßenverkehrszentrale des Landes Baden-Württemberg unter www.verkehrsinfo-bw.de abrufen.
VerkehrsInfo BW gibt es auch als App (kostenlos und ohne Werbung) – Infos unter: www.verkehrsinfo-bw.de/verkehrsinfo_app.
Am Mittwoch, den 20.05.2026 findet um 19:00 Uhr eine öffentliche Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Folgende Tagesordnung ist hierfür vorgesehen:
TAGESORDNUNG
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TOP 1 |
Erteilung des Einvernehmens bzw. von Befreiungen zu Bauanträgen - Beratung und Beschlussfassung über das Eingehen einer Baulast im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf Flst. Nr. 600/6, Talblickstraße 2 |
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TOP 2 |
Fortschreibung des Flächennutzungsplans - Ausweisung eines Schuppengebiets |
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TOP 3 |
Neufassung des Betrauungsaktes der Donaubergland Marketing und Tourismus GmbH für den Zeitraum 2026 bis 2037 |
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TOP 4 |
Interkommunales Gewerbegebiet Heuberg - Sachstandsbericht und Durchführung eines Vorverfahrens |
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TOP 6 |
Sachstand zur Felsberäumung / Felssicherung / Hangsicherung an der Gnadenweiler Steige |
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TOP 7 |
Bekanntmachungen / Verschiedenes |
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TOP 8 |
Bürgerfrageviertelstunde |
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TOP 9 |
Fragen aus dem Gemeinderat |
Im Anschluss der öffentlichen Sitzung findet noch eine nicht öffentliche Sitzung statt.
Zur Teilnahme an der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist die Bevölkerung recht herzlich eingeladen.
gez. Morris Stoupal
Bürgermeister