Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) über Sie erteilt.
Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel zum Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.
Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
§51 Bundesmeldegesetz
Möchten Sie keine Weitergabe Ihrer Daten an:
- Adressbuchverlage
- Presse, Rundfunk und Staatsministerium für Alters- und Ehejubiläen
- Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen
- die Bundeswehr
Dann legen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung ein. Für einen solchen Widerspruch ist keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.