Alters- und Ehejubilare

Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz dürfen seit dem 1. November 2015 der 70. Geburtstag und  dann nur noch jeder fünfte Geburtstag (also 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100.) veröffentlicht werden. Erst  ab dem 100. Geburtstag wird wieder jedes Jahr der Geburtstag veröffentlicht. Ehejubiläen werden ab dem 50. und jedem folgenden Ehejubiläum veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.  Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Altersjubilaren (90. 100. und allen folgenden Geburtstagen) und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind z.B. der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, dies der Meldebehörde rechtzeitig mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher der Veröffentlichung widersprochen wurde.

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