V E R E I N S S A T Z U N G
für den Feuerwehrverein Bärenthal e. V.
 
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Bärenthal e. V.“.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist Bärenthal.
 
 
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der Feuerwehrverein Bärenthal e. V hat die Aufgaben:
a) die Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischen Feuerwehrfahrzeugen
    und Geräten, insbesondere solche, die einmal im Dienste der Feuerwehr
    Bärenthal gestanden sind, sowie die Präsentation und Ausfahrten derselben bei
    entsprechenden Veranstaltungen.
b) die Jugendfeuerwehr zu fördern, z. B. durch die Finanzierung der Teilnahme an
    Zeltlagern, Kreiswanderpokalen, die Beschaffung von geeignetem Ausbildungs-
    material
c) für den Brandschutzgedanken zu werben,
d) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
e) die freiwillige Feuerwehr Bärenthal zu unterstützen und zu fördern, durch die
    Beschaffung zusätzlicher technischer und persönlicher Ausrüstung
 f) Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informationsveranstaltungen um
     interessierte Einwohner über die Feuerwehr zu informieren und aufzuklären.
 g) die Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Bärenthal zu pflegen und zu fördern.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist auch ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich bei der Gemeinde Bärenthal zwecks Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Bärenthal einschließlich der Jugendfeuerwehr verwendet.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
 
 
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern.
 
 
 
 
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden.
3) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere
    Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-
    versammlung ernannt.
4) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem
    Tag der Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt oder
    Ausschluss.
2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt oder mit deren
    Auflösung.
3) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss gegenüber
    dem Vorstand bis zum 30.09. desselben Jahres schriftlich erklärt werden.
4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
    Grund liegt vor:
Ø      Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt
Ø      Den Vereinszwecken zuwider handelt,
Ø      Nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
      Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.  Gegen diese
      Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde
      entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die
      Mitgliedschaft.
5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-
    sammlung aberkannt werden.
6) In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
     schriftlich zu begründen.
7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglie-
    des gegen den Verein.
 
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
 
§ 7
Beitrag
1) Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung
    des Vorstands beschlossen.
2) Der Beitrag wird jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und soll per
     Lastschrift eingezogen werden.
3) Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch bei unterjährigem Eintritt fällig
4) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
 
 
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.
 
§ 9
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und
    ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im
    Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in einberufen und geleitet, und ist
    mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
    mit einer 14tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
3) Anträge auf Änderung der Tagesordnung und zu einzelnen Tagesordnungs-
    punkten müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der
    Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer
    vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In
    dem Antrag muss/müssen der/die zu behandelnde/n Tagesordnungspunkt/e
    bezeichnet sein.
 
 
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vereinsvorstandes für die Amtszeit von 5 Jahren,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der beiden Kassenprüfer/innen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Wahl des/der Wahlleiters/Wahlleiterin,
j) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus
   dem Verein,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
 
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
    Einladung mehr als die vierfache Anzahl der laut §11 vorgesehenen Vorstands-
    mitglieder an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend ist. 
    Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung spätestens nach
    vier Wochen durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig ist.
 
 
 
2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen,
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung beschließt im
    Einzelfall darüber, ob die Abstimmung geheim erfolgen soll.
3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
    gültigen Stimmen.
4) Stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind
a) die ordentlichen Mitglieder,
b) die fördernden Mitglieder,
c) die Ehrenmitglieder,
5) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem/einer
    Wahlleiter/in geleitet.
6) Die nach § 11 dieser Satzung zu wählenden Personen werden einzeln nach
    Stimmenmehrheit gewählt.
7) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; falls aus den Reihen der Vereinsmit-
    glieder ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim zu
    wählen.
8) Bei Nachwahlen gelten diese nur bis zum Ablauf der normalen Amtszeit der
    übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes.
9) Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen
    nicht dem Vereinsvorstand angehören.
10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
      Richtigkeit von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu
      bescheinigen ist.
11) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.
 
 
§ 11
Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Rechner/in,
e) dem/der Vertreter der Jugendfeuerwehr
2) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der/Die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder anwesend ist.
5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
 
 
 
 
 
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2) Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
    Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Vertretungsbefugt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder der in § 11,
    Abs. 1, Buchstabe a bis e) aufgeführten Personen. Eines der beiden Vorstands-
    mitglieder muss der/die Vorsitzende bei dessen/deren Verhinderung - die nicht
    nachzuweisen ist - der/die stellvertretende Vorsitzende sein.
4) Das Geschäftsjahr ist abweichend vom Kalenderjahr der Zeitraum vom 01.11. bis
    31.10.
 
§ 13
Rechnungswesen
1) Der/Die Rechner//in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
    verantwortlich.
2) Er/Sie darf Auszahlungen nur nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden oder bei
    deren Verhinderung mit dessen/deren Stellvertreter/in leisten.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Rechner/in gegenüber den
    Kassenprüfern/Kassenprüferinnen Rechnung.
5) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahres-
    hauptversammlung Bericht.
 
§ 14
Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
    Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4
    der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines
     Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Be-
     schluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
     Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
     Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
     besonders hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen
    Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bärenthal, die es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen
     Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Bärenthal“ zu verwenden hat
 
§ 15
Übergangsbestimmung
Die Neuwahl des Vereinsvorstandes (§ 11) findet erstmals in der Mitglieder-versammlung des Jahres 2012 statt.
 
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.
 
Bärenthal, den 10. März 2012