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Gemeinde
Bärenthal
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Stimmkreis (Nummer und Name) Landkreis Tuttlingen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für die Volksabstimmung in Baden-Württemberg am 27. November 2011
1. Das Stimmberechtigtenverzeichnis zur Volksabstimmung für die
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x
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Gemeinde
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Stimmbezirke der Gemeinde
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liegt in der Zeit vom Montag, 7. November 2011 bis Freitag, 11. November 2011, während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
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jeweils von
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Uhrzeit
Mo
Di + Do
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bis
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Uhrzeit
8.30 – 11.30
16.00 – 18.00
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Uhr
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Ort der Auslegung
Rathaus, 1. OG
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zu jedermanns Einsicht aus.
Das Stimmberechtigtenverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt.
Abstimmen kann nur, wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
2. Stimmberechtigte, die das Stimmberechtigten-verzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der o. g. Auslegungsfrist, spätestens am 11. November 2011 bis
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Uhrzeit
12.00
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Uhr, beim Bürgermeisteramt (Dienststelle, Gebäude, Zimmer)
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Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Stimmberechtigte, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6. November 2011 eine Stimmbenachrichtigung.
Wer keine Stimmbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Stimmbenachrichtigung.
4. Wer verhindert ist, in seinem Abstimmungsraum abzustimmen und in einem anderen Abstimmungsraum des Abstimmungsgebiets oder durch Briefabstimmung abstimmen will, benötigt einen Stimmschein.
Wer einen Stimmschein hat, kann entweder
a. durch Stimmgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets Baden-Württemberg
oder
b. durch Briefabstimmung
teilnehmen.
5. Einen Stimmschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
5.2 ein nicht in das Stimmberechtigenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
5.2.1 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis
(6. November 2011) oder
- die Einspruchsfrist gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis
(11. November 2011) oder
- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,
5.2.2 wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der
Abstimmung erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1
genannten Fristen entstanden ist,
oder
5.2.3 wenn sein/ihr Stimmrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Stimmscheine können von in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 25. November 2011, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. November 2011, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden.
Nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Stimmschein erhält der Stimmberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Abstimmungsumschlag und
- einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag
(versehen mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist).
Die Abholung der Unterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Stimmberechtigte, der seine Briefabstimmungs-
unterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefabstimmung ausüben.
Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen (blauen) Abstimmungsumschlag für die Briefabstimmung und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe von Ort und Tag, steckt den zugeklebten Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Stimmschein einzeln in den amtlichen (hellroten) Abstimmungsbriefumschlag, verschließt diesen und sendet ihn auf dem Postwege oder auf andere Weise so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle, dass er spätestens am Abstimmungstag (27. November 2011) bis 18.00 Uhr dort eingeht.
Die Abstimmungsbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Die Abstimmungsbriefe können auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Stimmberechtigte, die nicht lesen können oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese muss dann die Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unterzeichnen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
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Ort, Datum
Bärenthal, den 25.10 2011
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Bürgermeisteramt
Keller, Bürgermeister
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Unterschrift Amtsbezeichnung
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1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
3) Von der Gemeinde beauftragtes Postunternehmen einsetzen. Wurde keine Vereinbarung geschlossen und die Abstimmungsbriefe sind mit dem Vermerk „Entgelt zahlt Empfänger“ versehen, dann sind die Worte „ausschließlich von“ und das Ausfüllfeld „Postunternehmen“ zu streichen.